Observationsdienst Berlin - Observationen im Privatbereich und im Wirtschaftsbereich

Rechtsgrundlagen

Beweisverwertung/Verwertungsverbote

Grundsätzlich können alle Beweismittel, die durch gesetzlich zulässige Arbeitsmethoden gewonnen wurden, verwertet werden. Im Umkehrschluss sind Beweismittel, die durch Rechtsverstöße erlangt wurden, vom Grundsatz her nicht im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens verwertbar (strafprozessuales Verwertungsverbot).

Gesetzesverstöße führen andererseits nicht in jedem Falle zu einem Beweisverwertungsverbot. Die gegebenen Umstände und das Ergebnis der Interessen- und Güterabwägung sind in diesem Zusammenhang bedeutsam.

Zu einem Verwertungsverbot kann auch die Tätigkeit eines so genannten "Agent provocateur" führen, das ist ein verdeckter Ermittler oder ein V-Mann, der eine Person zu einem bestimmten Handeln provoziert. Im Ermittlungsverfahren wird sehr genau untersucht, ob durch diese Provokation ein tatgeneigter Täter lediglich einen Anstoß bekam oder ob ein nicht Tatgeneigter zur Tat gedrängt wurde. Auf das arbeitsgerichtliche Verfahren können diese strafprozessualen Grundsätze des Verwertungsverbotes lt. Müller-Dalhoff nicht übertragen werden.

24 Müller Dalhoff aaO, S. 194

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