Rechtsgrundlagen
Beweisverwertung/Verwertungsverbote
Grundsätzlich können alle Beweismittel, die durch gesetzlich zulässige Arbeitsmethoden gewonnen wurden, verwertet werden. Im Umkehrschluss sind Beweismittel, die durch Rechtsverstöße erlangt wurden, vom Grundsatz her nicht im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens verwertbar (strafprozessuales Verwertungsverbot).
Gesetzesverstöße führen andererseits nicht in jedem Falle zu einem Beweisverwertungsverbot. Die gegebenen Umstände und das Ergebnis der Interessen- und Güterabwägung sind in diesem Zusammenhang bedeutsam.
Zu einem Verwertungsverbot kann auch die Tätigkeit eines so genannten "Agent provocateur" führen, das ist ein verdeckter Ermittler oder ein V-Mann, der eine Person zu einem bestimmten Handeln provoziert. Im Ermittlungsverfahren wird sehr genau untersucht, ob durch diese Provokation ein tatgeneigter Täter lediglich einen Anstoß bekam oder ob ein nicht Tatgeneigter zur Tat gedrängt wurde.
Auf das arbeitsgerichtliche Verfahren können diese strafprozessualen Grundsätze des Verwertungsverbotes lt. Müller-Dalhoff nicht übertragen werden.
- Gesetzesverstöße bei privaten Ermittlungen durch Detektive berühren die Verwertbarkeit der Beweisergebnisse grundsätzlich nicht. Der Einsatz verbotener Mittel oder Methoden bei der Beweisbeschaffung führt nur ausnahmsweise zur Unverwertbarkeit, wenn im Zuge der Beweisbeschaffung ein schwerwiegendes Strafdelikt begangen wurde oder wenn ein ganz erheblicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Bereiche stattgefunden hat.
Selbst Aufnahmen des Arbeitnehmers, die diesen bei anderweitigen Tätigkeiten auf seinem Privatgrundstück zeigen (z.B. Hausbau, Gartenarbeiten), sind aber verwertbar, wenn der Detektiveinsatz auf die Überwachung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung beschränkt war. Ein Beweisverwertungsverbot kommt nur dann in Betracht, wenn der Detektiv einen Arbeitnehmer ganz besonders hartnäckig verfolgt und diesem z.B. bei privaten Verabredungen "nachstellt". Hierdurch werden die grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers empfindlich verletzt.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich bereits, dass alle durch betriebsinterne Recherchen erlangte Beweismittel auch dann verwertbar sind, wenn die Mitwirkungsbefugnisse des Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz missachtet worden sind. Die Übergehung des Betriebsrates führt eben nicht zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des betroffenen Mitarbeiters. Die fehlende Mitwirkung des Betriebsrates berührt auch nicht den Wahrheitsgehalt der erlangten Informationen. 29
24 Müller Dalhoff aaO, S. 194
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