Observationsdienst Berlin - Observationen im Privatbereich und im Wirtschaftsbereich
FallbeispieleEine begleitende Observation und konspirativ gefertigte Videodokumentationen belegten den Verdacht, dass zwei Beschäftigte eines Betriebes während ihrer Krankschreibung einer unerlaubten Tätigkeit nachgingen. Der erste, ein bereits über vier Monate krank geschriebener Mitarbeiter, arbeitete täglich 12 bis 14 Stunden in einer Pizzeria, die er unmittelbar vor seiner Krankschreibung gekauft hatte. Bei einer Nahobservation in der Pizzeria prahlte er vor dem Detektiv, er wolle seine Entlassung im Betrieb provozieren, denn beide Tätigkeiten würden ihn überfordern. Auch wollte er mit einer erwarteten Abfindung von 20 T€ seinen Kredit für das Lokal abzahlen.
Der zweite Beschäftigte besaß ein ärztliches Attest, wonach er nur leichte körperliche Arbeit ausführen konnte. Während seiner Krankschreibung wurde festgestellt, dass er eine Woche Eisenflecht- und Betonarbeiten an einem Haus ausführte, schwer gefüllte Eimer auf dem Dach entgegennahm und einen LKW mit schweren Eisenstempeln belud. Beiden Beschäftigten wurde gekündigt. In folgenden Gerichtsverhandlungen wurden die Videoaufnahmen in der Beweiserhebung zugelassen. Auch wurde für Recht erkannt, dass die Observierten die Detektivkosten zu übernehmen hatten*.
Die Klage des Dauerkranken auf Wiedereinstellung und Entschädigung wurde abgewiesen. Der Teilinvalide konnte nach Absprache mit der Gesundheitsbehörde zum Jahresende entlassen werden. Bereits im nächsten Monat hatte sich der Krankenstand des Betriebes von 6,0 auf 2,1 % reduziert.
* Nach dem Urteil AZ.: 1 Ca 15886/00 des Berliner Arbeitsgerichts, hat der Arbeitnehmer die Detektivkosten zu tragen, wenn dem Arbeitnehmer eine Vertragsverletzung gem. Arbeitsvertrag nachzuweisen ist.
Ein Bauleiter kontrollierte betriebliche Abläufe ungenügend, duldete Fehlzeiten der Arbeiter und verschuldete wegen unpünktlicher Materialbereitstellungen Terminverzögerungen bei der Fertigstellung von Bauabschnitten. Damit trug er wesentlich zu einem negativen Ruf des Unternehmens bei. Hinweise und Abmahnungen des Arbeitsgebers zum Abstellen dieser Führungsmängel blieben erfolglos.
Eine Observation förderte zu Tage, dass dieser Bauleiter an drei Tagen zusammengefasst nur 3,5 Stunden auf den Baustellen seines Betriebes anwesend war. Ungleich mehr Zeit verbrachte er mit der Betreuung von vier Baustellen für einen früheren Arbeitgeber. Er versorgte diese fremden Baustellen sogar mit Material seines Betriebes.
Die Verletzung der Arbeitspflichten zog eine außerordentliche Kündigung nach sich. Wegen der Eigentumsdelikte wurde Strafanzeige erstattet.
Erfolgsdruck und Neid veranlassten einen Zahnarzt in einer Gemeinschaftspraxis, Prothesen und Geräte einer Kollegin zu deformieren und Abdrücke zu entwenden. Viele Verdachtsmomente deuteten auf seine Person hin, zumal nur er und die Auftraggeberin außerhalb der Arbeitszeiten im angegliederten Labor tätig sein konnten.
Der Nachweis der Übergriffe gelang durch eine Kombination von Videokontrolle* und Observation. Das Video bewies zweifelsfrei, dass der Verdächtige eine Rohrzange zur Zerstörung der Gerätschaften benutzte und die Observationskräfte stellten auf dem Heimweg zweimal die "Entsorgung" gestohlener Abdrücke fest. Aufgrund der Vorhaltungen gegenüber dem Delinquenten und der vorgelegten Beweise wurde ein Schuldeingeständnis erreicht.
Die Gemeinschaftspraxis wurde aufgekündigt und die Zielperson übernahm die Kosten ihrer Bearbeitung.
* Die Videokontrolle war als einschneidende Maßnahme zu rechtfertigen, weil es sich hier um eine Notwehrsituation gehandelt hatte. Das Recht am eigenen Bild kam nicht als Argument zum Tragen, zumal neben der o.g. Funktion kein Verbreitungsinteresse bestand.
Die Abläufe eines Bauunternehmens gerieten immer wieder ins Stocken, weil Maschinen und Materialien gestohlen wurden. Nach der Objektbegehung wurde der Verdacht geäußert, dass Beschäftigte des Unternehmens als Täter in Frage kommen und die Diebstähle von außen nur vorgetäuscht werden. Mit einer Infrarotkamera wurden die Zugangswege des Bauhofes unter Kontrolle genommen, weil eine Verbringung der Geräte zur Nachtzeit angenommen werden konnte.
Maschinen und Zubehörteile wurden für eine Identifizierung mit fluoreszierenden Substanzen markiert. Am übernächsten Tag informierte der Platzwart die Geschäftsführerin über erneute Verluste und den vermutlichen Weg des Diebesgutes über eine Mauer. Der Beschäftigte machte darauf aufmerksam, dass hinter der Mauer eine Leiter lag. Die Detektive stellten anhand des Spurenaufkommens fest, dass die Leiter nicht von außen angestellt, sondern vom Betriebshof über die Mauer geworfen worden war.
Die Videoauswertung der vorherigen Nacht ließ erkennen, dass 1,5 Stunden vor Arbeitsbeginn ein fremder Transporter auf das Gelände fuhr. Der Platzwart nahm eine Leiter von der Ladefläche, ging mit ihr in Richtung Mauer und kehrte ohne diese zurück. Anschließend lud er 2 Bosch-Hämmer und Zubehörteile von Baumaschinen auf den Transporter. Die Geschäftsleitung erkannte den Fahrer des Transporters als einen ehemaligen Polier.
Wie sich später herausstellte, arbeitete dieser mit einer Billiglohntruppe auf Baustellen eines Mitbewerbers, bei dem sich auch der Platzwart "einkaufen" wollte. Auf diesen Baustellen konnte ein Teil der gestohlenen Maschinen und entwendetes Material festgestellt und von der Polizei beschlagnahmt werden. Der Baubetrieb trennte sich vom Platzwart und jenen Mitarbeitern, die die Maschinen- und Materialdiebstähle mit verschuldet hatten.
Ein wegen Unterschlagung vorbestrafter Mann suchte zu einer verwitweten Rentnerin Kontakt und erschlich sich deren Vertrauen. Beide sahen ihr Verhältnis als Glücksfall an und man sprach sogar von Heirat. Der Mann ließ Erfahrungen in Geldangelegenheiten erkennen und überredete seine neue Bekannte, einen beträchtlichen Geldbetrag anzulegen.
Was sie nicht wissen konnte, dieses Geld sollte zur Rückzahlung seiner Schulden dienen. Weil man Vertrauen zueinander hatte, verzichtete die Dame auf eine Quittung und der Betrüger verschwand mit deren Geld. Die selbst angestellten Nachforschungen zum Aufenthaltsort des Herrn blieben erfolglos, weil sich die angegebene Wohnanschrift und Arbeitsstelle als falsch erwiesen und sich die Kombination seines Vor- und Nachnamens in keinem Register finden ließ.
Für den Fall, dass dem betrügerischen Freund erneut das Geld ausging, installierte die Detektei eine Anlage für Bild- und Tonaufzeichnungen*. Immerhin war die Identität zu klären und über diesen Weg sollte auch die Überlassung des Geldes nachgewiesen werden. Nach wochenlangem Warten tauchte der Gesuchte wieder auf. Er begründete sein Fernbleiben mit einer Vireninfektion, die ihn angeblich verhindert hätte und er wollte sich auch umgehend um das Geld kümmern.
Die Detektive, damit beauftragt, den Schlupfwinkel des Betrügers festzustellen, observierten denselben. Nach stundenlangem Bummel durch Berlin traf der Herr in einer Geschäftsstraße in Berlin-Pankow mit einem Bekannten zusammen - diese Schlussfolgerung deshalb, weil sich beide nach ca. 1 Minute mit Handschlag voneinander verabschiedeten. In einer nahe gelegenen Siedlung drehte sich die Zielperson mehrfach um und entzog sich der Observation in einem Häuserkomplex mit Durchgängen zu einer anderen Straße.
Das Zusammentreffen mit dem "Bekannten und die unverkennbare Ortskenntnis" deuteten darauf hin, dass der Beobachtete sich bei seinem "Entziehen" aus der Observation bereits in der Nähe seiner Wohnung befunden haben könnte. Die Zielperson wurde anhand der Personenbeschreibung aufgefunden - ein Gewerbetreibender konnte den Namen, die Straße und die ungefähre Hausnummer der Wohnanschrift benennen. Die Detektive stellten den Betrüger und erhielten ein schriftliches Schuldanerkenntnis. Der Herr erklärte seine Bereitschaft, die Schuld ratenweise zu tilgen.
Dieser Selbstverpflichtung kam er nicht nach, sodass Anzeige bei der Polizei erstattet werden musste. Aufgrund der früheren Verurteilung auf Bewährung und erwiesenen Betrug verhandelte das Landgericht und verhängte eine neunmonatige Haftstrafe. Obwohl der Verurteilte in Revision ging und in der Pause der zweiten Instanz das geschuldete Geld an die Geschädigte übergab, bestätigte das Gericht das vorherige Urteil.
*Ein Abhören und Mitschneiden von Gesprächen kann durch Notwehr gerechtfertigt sein (§32 STGB). Die Stimme und Sprechweise leistete einen Beitrag zur Identifizierung des Täters und das Schuldeingeständnis wurde nur aufgrund des Mitschnittes des Gespräches mit der Auftraggeberin erreicht.
Ein Rechtsanwalt sollte die sittenwidrige Übernahme einer Immobilie begleiten, bei der ein falsches Wertgutachten zur Halbierung des Ankaufspreises beigetragen hätte. Der verantwortungsbewusste Anwalt ließ das Geschäft platzen. Weil Gutachter und potentieller Käufer sich durch eine Betrugsklage gefährdet sahen, versuchten sie, den Anwalt als Ideengeber für den Betrugsversuch hinzustellen. Die einzige Entlastungszeugin für den Anwalt kannte den Gesamtzusammenhang und den ebenfalls getäuschten, wirklichen Urheber des Vertrages.
Die Detektive mutmaßten, dass der gegen den Anwalt angetretene Belastungszeuge einen Kontakt zur Zeugin der Verteidigung herstellen würde, um sie im Sinne der Anklage zu beeinflussen. Die Entlastungszeugin stand in den Schwerpunktzeiten und ohne ihr Wissen 14 Tage lang unter Kontrolle. Zwei Tage vor der Verhandlung fand sich wie zufällig der Hauptbelastungszeuge am vermuteten Ort ein und sprach die Zeugin in einer Gaststätte an. Er begann das Gespräch mit der Bemerkung, man würde sich ja im Ring sehen, man sollte die Sache aber nicht zu ernst nehmen.
Die als Pärchen getarnten Beobachter konnten den Wortlaut der versuchten Zeugenbeeinflussung wahrnehmen. Sie hatten auch eine Videoaufzeichnung vom Zusammentreffen gefertigt*. Es war nachzuweisen, dass die Zeugin das Angebot zur Falschdarstellung vor Gericht entschieden ablehnte. Auf der Videoaufzeichnung waren deren Kopfschütteln und das Verlassen ihres Platzes erkennbar. Die Ergebnisse der Observation gingen in die gerichtliche Beweisaufnahme ein.
ie Entlastungszeugin und letztlich das Gericht sprachen den Anwalt von einer Schuld frei.
*Ob das Belauschen von Gesprächen mit technischen Hilfsmitteln einen unzulässigen Eingriff in das Recht am gesprochenen Wort darstellt, war im Wege einer Güter- und Interessenabwägung verneint worden. Das Interesse des Klienten wurde als höherwertig eingestuft.
Der neue Geschäftsführer eines Autohauses wunderte sich darüber, dass immer weniger "Gebrauchte" auf den Tisch des Hauses kamen und damit kaum noch Gewinn erzielt wurde. Er vermutete, dass die Gebrauchtfahrzeuge direkt an Privatkunden gingen. Dazu gab es bereits einige Hinweise und Vermutungen, jedoch keine Beweise.
Die Detektive empfahlen, zu gelisteten Betreibern von Automärkten einen Kontakt herzustellen, um Hinweise zu den Praktiken der eigenen Verkäufer zu erhalten. Als mit einem der Händler über die Fortführung der Geschäftsbeziehungen gesprochen wurde, bemerkte dieser, dass die vom Autohaus angebotenen Fahrzeuge und Preise in Ordnung wären, die Provisionen, die von Verkäufern verlangt würden, aber unverschämt seien. Er bemerkte weiter, er könne die Fahrzeuge künftig auch nicht mehr "schwarz" bezahlen. Die Detektei konnte den Weg vom angelieferten Fahrzeug bis zu dessen Abholung, die Übergabe von Provisionen am Schreibtisch eines Verkäufers und die Entgegennahme von 300 € auf dem Gelände des Autohauses dokumentieren. Die Beweise waren aus einer gedeckten Position im Gelände und durch zwei verdeckte Kameras* im Verkaufsraum gewonnen worden.
Die Höhe der gezahlten Provisionen, die Zueignung des Geldes ohne Quittung und das Verstauen in die private Geldbörse waren eindeutig ersichtlich. Als der Beschäftigte die angebotene einvernehmliche Lösung ablehnte, wurde die Polizei ins Haus gerufen und nach der Inaugenscheinnahme der Videoszenen nahmen die Beamten eine Strafanzeige auf.
Der Beschuldigte musste nach dem Aussprechen der außerordentlichen Kündigung und des Hausverbotes das Gelände verlassen. Nach diesen Ereignissen verfünffachte sich der Handel mit gebrauchten- und Schrottfahrzeugen bereits innerhalb eines Monats. Die Klage des Entlassenen auf Wiedereinstellung oder Zahlung einer Entschädigung wurde abgewiesen.
Der ehemalige Beschäftigte wurde zur Übernahme der Detektivkosten verpflichtet.
* Bei der Interessen- und Güterabwägung war der Unternehmensschutz höher bewertet worden als der Eingriff in die Individualsphäre, zumal es auch keine andere Möglichkeit der Beweisführung gegeben hätte.
Der Insolvenzverwalter eines Textilgroßhandels sah sich mit einem Warenfehlbestand von 1,4 Mio. € konfrontiert. Vermutet wurde, dass die Zählinventur vor Übergabe der Ware nach unten korrigiert worden war und die gekündigten Beschäftigten und Altkunden beim Abverkauf Einnahmen unterschlugen und Ware stahlen. Ein ehemaliger Beschäftigter des Unternehmens managte den Lagerverkauf der Konkursmasse. Da er die Schlüsselgewalt zu mehreren Lagern hatte, raubte er die Bestände im wahrsten Sinne des Wortes aus.
Ganze Lkw-Ladungen wurden z.T. bei Nacht und Nebel verschoben. Durch eine Einschleusung* und Ermittlungen konnte festgestellt werden, dass die Warenausgangsscheine nach "geglückter Lieferung" vernichtet wurden. Die Observation begleitete die Transporte zu den Lagerstätten der Hehler und teilweise direkt in deren Ladengeschäfte. Die Paletten waren am Ausgangsort mit Markierungsmitteln signiert worden und konnten durch die Polizei identifiziert und beschlagnahmt werden.
Es wurden Schädigungen im Umfang von. 830 T € aufgeklärt. Im Nachhinein offenbarten ehemalige Beschäftigte, dass sich die Familie der alten Unternehmensleitung unmittelbar vor und nach der Anmeldung der Insolvenz selbst an der Konkursmasse bedient hatte.
Der Insolvenzverwalter bestätigte, dass die Pleite der Firma durch eine gesunde Preispolitik und präventive Sicherung der Warenbestände hätte vermieden werden können.
*Einschleusungen als Form der Nahobservation sind zur Verdachtsprüfung zulässig. Die Aufdeckung begangener Strafrechtsnormen kann nicht als Verstoß gegen das Loyalitätsprinzip gegenüber einem Arbeitgeber gewertet werden.
Ein 62-jähriger Dachdecker mit zwei Bypässen war seit fünf Monaten krank geschrieben. Dem Inhaber des Unternehmens kam während der Krankschreibung zu Ohren, dass dieser schwarz arbeitete und für die sorgfältige Arbeit gelobt wurde. Er rief seinen Dachdecker zu Hause an und erhielt von dessen Ehefrau die Auskunft, dass es ihrem Mann im Moment schlecht ginge und er im Bett läge.
Diese Angaben schienen unglaubhaft und deshalb beauftragte der Inhaber die Detektei mit der Beobachtung des "Kranken". Am nächsten Morgen wurde der Dachdecker gesehen, wie er um 06:25 Uhr in Arbeitsbekleidung das Haus verließ. Er fuhr mit seinem Pkw zu einer Doppelgarage, lud dort zwei Rollen Dachpappe ein und fuhr zu einem größeren Wohnhaus in einen Berliner Stadtbezirk. Die beiden Rollen Dachpappe wurden von ihm auf dem Dach verarbeitet.
Es wurde weiter festgestellt, dass ein Vorarbeiter der auftraggebenden Firma mit einem Transporter ankam und Blechteile für Schornsteineinfassungen brachte. Die Doppelgarage war nach Erkenntnissen der Detektive zu einem illegalen Warenlager umfunktioniert worden. Sie wurde in den folgenden Tagen mehrfach von dem Vorarbeiter angefahren, der Material brachte, welches sich später als Firmenmaterial identifizieren ließ.
Eine Videobasis brachte vor Ort detaillierte Erkenntnisse über Anlieferungen von Diebesgut, bei geöffneter Tür war sogar erkennbar, dass Propanflaschen die Firmenaufschrift des Auftraggebers trugen. Durch die begleitende Observation des Vorarbeiters bestätigte sich der Verdacht, dass noch weitere fremde Baustellen mit Material versorgt wurden. Es handelte sich dabei um Objekte eines Mitbewerbers, an den der Betrieb bereits einige Kunden verloren hatte.
Die Polizei stellte fest, dass der Warenbestand in der Garage höher war als im geschädigten Betrieb. Beiden Beschäftigten wurde gekündigt. Die Krankenkasse stellte für das unberechtigt in Anspruch genommene Krankengeld Rückforderungen. Die Beklagten wurden in einem späteren Verfahren zum Schadenersatz und zur Übernahme der Detektivkosten verurteilt.
Bei einer hochwertigen Textilienmarke verwunderte es den Produzenten, dass seine Produkte unter dem Werkabgabepreis im Inland angeboten wurden. Die Direktabnehmer beschwerten sich wegen Ungleichbehandlung und der Produzent erlitt Rufschaden. Als Ursache für diesen Umstand konnten nur Abverkäufe für das Ausland, welche wieder auf den Binnenmarkt zurück geführt wurden, in Frage kommen.
Die Analyse der Lieferungen führte zu einem Broker, der die Ware in betrügerischer Absicht in das Ausland aus- und von dort wieder zurückführte. Die Detektei wurde beauftragt, dafür Beweise zu liefern. Der Technikbereich der Detektei versah die versandfertigen Euro-Paletten mit Signalgebern, um deren Weg über einen längeren Zeitraum nachvollziehen zu können.
Nach einem Transport in eine Hafenstadt wurde die Ware 9 Tage zwischengelagert, bevor sie zu zwei Abnehmern gebracht wurde. Wie sich herausstellte, erfolgte der Weg über das Ausland nur auf dem Papier. Durch die Rückerstattung der Mehrwertsteuer wurde auf betrügerische Art ein zusätzlicher Gewinn erzielt.
Die lückenlose Dokumentation der Lieferung der Ware an die Endabnehmer und Hehler erfolgte durch eine begleitende Observation. Die Polizei stellte das Gut sicher.
Ein begütertes Ehepaar war vor Jahren vom ursprünglichen Wohnsitz, einem bebauten Wassergrundstück, weggezogen. Das Grundstück wurde von der Tochter genutzt, die dort mit ihren Kindern und einem festen Freund lebte. Als dieser arbeitslos wurde, ergaben sich für seinen Beruf in seinem Umfeld keine Arbeitsmöglichkeiten mehr. Er sprach davon, dass man in anderen Regionen Deutschlands, selbst in England, eher Arbeit bekommen würde.
Als die Tochter in dieser Zeit das Gespräch auf eine Überschreibung des Grundstückes* brachte und Bekannte den Eltern zutrugen, das der junge Mann mehrfach in einer Gaststätte gesehen wurde, entstand das bedrohliche Bild eines arbeitsunwilligen Alkoholikers. Die Eltern argwöhnten, dass er die Tochter um ihr Erbe bringen wollte und sie möglicherweise mit den Kindern sitzen lässt.
Die Detektive sollten diese Version bestätigen. Es wurde festgestellt, dass der junge Mann inzwischen in einer Telekommunikationsfirma Arbeit gefunden hatte. Er war tatsächlich Stammgast in einer Gaststätte, trank dort aber nur einmal in der Woche mit seinen Kumpels drei bis vier Bier. Die Detektive nutzten diese Gelegenheit, um Informationen zu den Zukunftsabsichten des jungen Mannes zu erarbeiten.
Deshalb begannen sie mit der Kellnerin und bei Anwesenheit der Zielperson ein Gespräch über die Geschichte und Zukunft jenes Betriebes, in dem der Verdächtige früher gearbeitet hatte und der sich sozusagen vor der Tür befand. Die Kellnerin wusste nur allgemeines zu berichten und verwies an den Verdächtigen, der dort "von der Pike an" gearbeitet hätte.
Dieser zeigte sich kommunikativ, sprach mit den Detektiven und schilderte seinen gesamten beruflichen Lebensweg. Er sprach von seiner gerade abgeschlossenen Umschulung auf dem Gebiet der Telekommunikation und davon, dass er in seiner neuen Firma auch deshalb eine gute Position hätte, weil er auf dem alten Fachgebiet beschlagen war. Er sprach warmherzig von seiner Frau und seinen zwei Kindern, die er jetzt wieder versorgen könnte. Nur deshalb hätte er sich auf die Schulbank gesetzt.
Auf eine Umsiedelung angesprochen antwortete er, ob In- oder Ausland, heute hat man bei fehlender Flexibilität überall Probleme. Er habe sich umschulen lassen, um weiter in der Region leben und arbeiten zu können. Die Auftraggeber zeigten sich beschämt und bedankten sich ausdrücklich bei der Detektei. Sie informierten noch über ihren Entschluss, das Verhältnis zur Familie der Tochter zu normalisieren und das Grundstück zu übertragen.
* Das berechtigte Interesse zur Feststellung der Lebensumstände des Partners der Tochter konnte der Auftraggeber nur damit begründen, dass dieser die Tochter nach Erlangung eines Besitzvorteiles verlassen könnte.
Die Ehefrau eines Geschäftsmannes bekam Hinweise darauf, dass ihr Mann in seiner Heimatstadt Berlin eine Liebschaft hat. Der Verdacht wurde dadurch genährt, dass der Ehemann ausgerechnet an jenem Wochenende nach Berlin fuhr, an dem seine ehemalige Freundin ihren 30. Geburtstag beging.
Die Detektive erhielten Informationen über den zu erwartenden Ablauf des Besuches ihres Ehemannes bei seinem in Berlin lebenden Bruder. Ihnen fiel in diesem Zusammenhang auf, dass der Verdächtige seiner Ehefrau ungewöhnlich ausführliche Angaben dazu machte, wie er das Wochenende in Berlin verbringen wollte. Auf Nachfrage stand das im Gegensatz zu den sonst zwischen den Eheleuten üblichen Absprachen.
Der Handlungsablauf in Berlin entsprach zunächst vollständig diesen Angaben. Das Zusammentreffen mit dem Bruder, deren gemeinsame Segeltour, das Kaffeetrinken im Hotel, der Besuch einer Verkaufsmesse für Boote, das Abendessen mit dem Bruder und dessen Ehefrau waren die Stationen. Am Samstagnachmittag hatten die Detektive festgestellt, dass der zu beobachtende Ehemann seine Reisetasche aus dem Auto mit in das Hotel nahm, sie aber vom Bruder unbemerkt wieder zurück brachte.
Dieser Fakt wurde als Indiz dafür angesehen, dass nur Theater gespielt wurde. Bei allen nachfolgenden Aktivitäten war die Zielperson an der "langen Leine", sodass nachfolgende Fahrzeuge und Personen unerkannt blieben. Als die Zielperson aus einem Siedlungsgebiet auf eine Hauptstraße abbog und erst in der Gelbphase der Ampel anfuhr, an einer nächsten Kreuzung bei fehlendem Gegenverkehr unnützerweise in den Rückspiegel schaute und verzögert links abbog, wurde die Observation unterbrochen. Die Detektive bewerteten diese Handlungen als Selbstkontrolle, die Auftraggeberin deutete sie anders.
Die Zielperson kam am Samstag um 22:50 Uhr im Hotel an und gab ihrer Ehefrau per Telefon einen wahrheitsgemäßen Tagesbericht. Diese hielt daraufhin eine Weiterführung der Kontrolle für nicht mehr erforderlich. Durch eine an der Wohnanschrift der weiblichen Verdachtsperson parallel zur Observation des Mannes durchgeführte Videokontrolle wurde allerdings festgestellt, dass der Ehemann dort um 23:55 Uhr mit seiner Reisetasche und einem großen Blumenstrauß ankam.
Die Zielperson verließ am nächsten Vormittag um 11:15 Uhr gemeinsam mit der Dame das Haus. Der Mann hatte das Tor zum Grundstück geöffnet und geschlossen, die weibliche Person fuhr einen Pkw DB auf die Straße. Vor der Abfahrt neigte sich die weibliche Person zur Zielperson. Beide umarmten und küssten sich, bevor sie abfuhren.
Die Auftraggeberin bescheinigte den Detektiven ein hohes Maß an Kompetenz und bedankte sich für die qualitätsgerechte Dokumentation.