Observationsdienst Berlin - Observationen im Privatbereich und im Wirtschaftsbereich

Detektiveinsatz in Unternehmen

Der Einsatz von Privatdetektiven zur Überwachung von Arbeitnehmern bei der Erfüllung ihrer Arbeitspflicht obliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates (Bundesarbeitsgericht 1 ABR 26/90). In dem Rechtsstreit ging es darum, dass ein Prüfer eines baden-württembergischen TÜV im Verdacht stand, einen illegalen Handel mit Prüfplaketten für nicht verkehrssichere Fahrzeuge zu betreiben. Der Arbeitgeber beauftragte daraufhin einen Detektiv, der den Verdächtigen, als Kunde getarnt, überführte.

25 Bundesarbeitsgericht 1 ABR 26/90.

Mit der Auffassung, dass Detektive nur mit seiner vorherigen Zustimmung eingesetzt werden können, klagte der Betriebsrat durch alle Instanzen. Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zwar mitzubestimmen habe bei Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb, nicht aber bei solchen Maßnahmen des Arbeitgebers,

26 Raik Mickler, Daniel Reichelt, Detektiv-Kurier 03/2000, Seite 9.

27 Raik Mickler, Daniel Reichelt, Detektiv-Kurier 03/2000, Seite 10.

Im gleichen Sinne äußert sich Peilert:

28 Prof. Dr. Andreas Peilert, aaO, Seite 356ff.

Kameras, die in Betrieben zur Aufdeckung von groben Verletzungen der Pflichten oder von Straftaten installiert werden, sind auch dann nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) mitbestimmungspflichtig, wenn es nicht ihr direkter Zweck ist, die Arbeitsleistung der Mitarbeiter zu überwachen. Der Betriebsrat muss deshalb erst diesen Maßnahmen zustimmen, bevor sie vollzogen werden können.

Laut Müller-Dalhoff ist umstritten,

23 Müller-Dalhoff aaO, S. 86.

Anders stellt sich die Rechtslage dar, wenn private Ermittler in Betriebe eingeschleust werden, um dort Straftaten aufzuklären. Dies kann durch zwei Personengruppen veranlasst werden,

Dazu Peilert:

24 Prof. Dr. Andreas Peilert, aaO, Seite 359 ff.

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