Observationsdienst Berlin - Observationen im Privatbereich und im Wirtschaftsbereich

Rechtliche Grenzen der Detektivarbeit

Mögliche Kollisionen detektivischer Ermittlungstätigkeit ergeben sich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dieses ist aus Art. 1, 2 GG als "Quellrecht" für einzelne konkrete Situationen anerkannt. Es ist ein Rahmenrecht und bedarf als solches einer näheren Abgrenzung; sein Anwendungsbereich wird durch die Notwendigkeit der im Einzelfall festgestellten Rechtswidrigkeit begrenzt. Dabei erfolgt eine Interessenabwägung, wobei es auf das Gewicht des Eingriffs sowie auf den Zweck der Handlung ankommt. Eingriffe verlieren ihre Widerrechtlichkeit, wenn sie durch Wahrnehmung eines berechtigten Interesses gedeckt sind.

Von diesem Grundsatz ausgehend gilt für einzelne detektivtypische Situationen:

a) Überwachung, Dauerobservation Ein Vertrag ohne berechtigtes Interesse des Auftraggebers, der zu einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1, 2 GG einer Person führt, ist nichtig. Ähnliches gilt, wenn zwar prinzipiell ein berechtigtes Interesse vorliegt (hier Beschaffung von Prozessbeweismaterial), die Observation aber in einer Art und Weise erfolgt, die schwerste Eingriffe in die Intimsphäre des Beobachteten darstellt (Verstecken eines Spitzels in der Wohnung des Ehegatten).

b) Fotografieren und Herstellen von Videos Bei der Observationsfotografie sind rechtlich zwei Abschnitte zu unterscheiden: das Herstellen der Fotografie und das Verbreiten. Das Herstellen der Fotografie wird durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht erfasst, das Verbreiten durch § 22 KunstUrhG.

Im einzelnen:

8 Schriftliche Beantwortung einer Frage des Redakteurs des Detektivkurier an den BfD vom 19. Juni 2001.

9 Schriftliche Beantwortung einer Frage des Redakteurs des Detektivkurier an den BfD vom 19. Juni 2001 durch die Pressesprecherin Helga Schumacher.

10 BAG, Urteil vom 7.10.1987 - 5 AZR 1116/87; BAG, DB 1988, S. 403.

11 Professor Dr. Roland Hefendehl, Berlin: Observationen im Spannungsfeld von Prävention und Repression, Strafverteidiger - StV 5/2000, 270 ff.

c) Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (unbefugte Tonbandaufnahme, Belauschen, Lauschangriff, §§ 823 Abs. 2 BGB, 201 StGB

Im einzelnen:

12 OLG Celle, NJW 1965, S. 677, zitiert in Schmidt-Bleibtreu/Klein, aaO, S. 137

13 Rechtsanwalt Dr. Müller-Dalhoff, zitiert in Tatort Betrieb, Freiburg i. Br. Seite 188.

d) Weitergabe nicht gesicherter ehrenrühriger Erkenntnisse über Dritte (§§ 823 Abs. 2 BGB, 185, 186 StGB) sowie sonstige Verstöße gegen strafrechtliche Schutznormen (§ 823 Abs. 2 BGB)

Es ist plausibel, dass die Weitergabe nicht gesicherter ehrenrühriger Erkenntnisse rechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann. Festzuhalten bleibt, dass alle diese Verhaltensweisen zu Schadensersatzansprüchen insbesondere über § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der jeweiligen Schutznorm führen können, sowie zu Auskunfts-, Besichtigungs- und Unterlassungsansprüchen berechtigen.

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