Observationsdienst Berlin - Observationen im Privatbereich und im Wirtschaftsbereich

Die Rechtslage bei Observationen

Das Recht der Observation leitet sich aus dem Recht der privaten Ermittlungen ab, zu deren Methodik sie gehört. Heute, führen Mickler und Reichert aus,

5 Raik Mickler, Daniel Reichelt: Die beweissichernde Tätigkeit des Detektivs - Rechtliche Voraussetzungen und Reichweite von Eingriffsbefugnissen - , zitiert in Detektiv-Kurier 03/2000.

6 J. Bockemühl, S. 38, zitiert in "Detektiv-Kurier, Fachzeitschrift für das Detektei- und Auskunfteigewerbe, Nr. 2/01, S. 5.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem so genannten "Rechtsbeistandsbeschluss" festgestellt:

7 BverfGE 38, s. 101(1119 zitiert in Detektiv-Kurier, S. 5).

Während der Polizeibeamte bei längerfristigen Beobachtungen, durch die er in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) und das Recht auf informelle Selbstbestimmung (RIS) des Verdächtigen eingreift, zunächst eine Ermächtigungsnorm aus dem Strafprozessrecht oder dem Gefahrenabwehrrecht prüfen muss, ist der Detektiv an diese Norm nicht gebunden.

Die verfassungsrechtlich verbrieften allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Zielperson oder Zielgruppe einer Observation stellen im Falle einer Observation Gegeninteressen dar. Ob Observationsmaßnahmen die Zielpersonen in ihren Rechten derart verletzen, dass sie dadurch rechtswidrigen Charakter erhalten, muss einer einzelfallbezogenen Güter- und Interessenabwägung vorbehalten bleiben, die im Falle ausgeprägter Rechtsunsicherheit einem dafür prädestinierten Juristen übertragen werden sollte. Nach Auffassung von Becker und Krey sind Observationen von kürzerer Dauer in der Regel zulässig, während bei längerfristigen Observationen ein erheblicher Grundrechtseingriff in Frage kommen kann.

Krey8 stellt dazu fest:

8 Prof. Dr. Volker Krey: Zulässigkeit und Schranken privater Straftataufklärung durch den Verletzten, seinen Rechtsanwalt und durch Detektive zum Zwecke der Strafverfolgung (Schriften zum Strafrecht Heft 102, Duncker & Humblot, Berlin 1994).

Für die Interessenabwägung wäre dabei insbesondere zu beachten: Je schwerwiegender die Observation nach Art und Dauer ist, desto gravierender müssen die berechtigten Ermittlungsinteressen des Verletzten sein, wobei das Gewicht der fraglichen Straftat, der Grad des gegenüber dem Betroffenen bestehenden Verdachts und die Notwendigkeit gerade auch der Observation zur Straftataufklärung eine zentrale Rolle spielen.

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